Lexikon
W
- WARTEZEIT
- ist der Zeitraum zwischen dem Vertragsbeginn und der Leistungspflicht des Versicherers - das heißt, der Versicherungsschutz tritt erst nach diesem Zeitraum ein. Wartezeiten gibt es in der privaten Krankenvorsorge oder in der Rechtsschutzversicherung.
- WECHSELKENNZEICHEN
- bedeutet, dass mehrere Fahrzeuge (maximal drei) mit einem Kennzeichen angemeldet werden, wobei stets nur ein Fahrzeug in Betrieb genommen werden kann. Die Versicherungsprämie für die Haftpflichtversicherung wird in der Regel nach dem PS/KW-stärkstem Fahrzeug berechnet, die Kaskoversicherungsprämie wird pro Fahrzeug kalkuliert, jedoch um einen Abschlag für die schwächeren Fahrzeuge vermindert. Die motorbezogene Steuer ist nur für das Fahrzeug mit der höchsten Steuereinstufung zu entrichten.
- WECHSELWIRKUNG
- Begriff aus der Betriebsunterbrechungsversicherung. Das sind Auswirkungen einer Betriebsunterbrechung eines Betriebes auf andere Betriebe desselben Eigentümers (wie etwa Hersteller und Handel). Solche Wechselwirkungsschäden können mitversichert werden.
- WEGFALL DES VERSICHERTEN INTERESSES
- ist ein Kündigungsgrund für den Versicherungsvertrag und liegt vor bei Veräußerung, Zerstörung oder Verlust der versicherten Sache (z.B. Totalschaden).
- WERTANPASSUNG
- ist eine planmäßige Anpassung von Prämien und Leistungen an einen bestimmten Index (Verbraucherpreis-, Baukosten- oder Mischindex) um eine laufende Unterversicherung durch Inflation zu vermeiden. In der Personenversicherung erfolgt die Wertanpassung ohne neuerliche Gesundheitsprüfung.
- WERTENTWICKLUNG
- ist ein Maßstab für den Erfolg (Performance) eines Investments über einen bestimmten Zeitraum und wird in Prozent ausgedrückt. Sie setzt sich zusammen aus Kursanstiegen bzw. –verlusten und Ausschüttungen (Dividenden, Zinsen), meist ohne Berücksichtigung der Kosten.
- WERTMINDERUNG
- Wird vom Versicherer dann erbracht, wenn trotz Reparatur einer beschädigten Sache der Verkehrswert im Vergleich zu einer unbeschädigten Sache vermindert ist (ein „merkantiler Minderwert“ entsteht). Wertminderung kann unter bestimmten Kriterien z.B. bei einem Unfallfahrzeug zusätzlich zu den Reparaturkosten geltend gemacht werden – über die Höhe entscheidet meist ein Sachverständiger.
- WERTSACHEN
- Ist ein Begriff für besonders (einbruch)diebstahlgefährdete Gegenstände, wie etwa:
- Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge
- Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin
- Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Kunstgegenstände
- sonstige Sachen, die über 100 Jahre alt sind, jedoch mit Ausnahme von Möbelstücken
In der Reisegepäckversicherung: zusätzlich Fotoapparate, Kameras.
Zu beachten ist, dass es für Wertsachen in der Einbruchdiebstahl- und Reisegepäckversicherung Entschädigungsgrenzen (eingeschränkten Versicherungsschutz) gibt bzw. Wertsachen nur unter bestimmten Sicherheitsvorkehrungen vollständig versichert werden können.
- WETTERVERSICHERUNG (Regenausfallversicherung)
- deckt den finanziellen Schaden, der entsteht, wenn eine Veranstaltung durch widrige Wetterumstände abgesagt, abgebrochen, verlegt oder verschoben werden muss.
- WIDERRUFLICHES BEZUGSRECHT
- Ist das in der Regel gewählte Bezugsrecht in der Personenversicherung - es besagt, dass der Versicherungsnehmer jederzeit schriftlich die bezugsberechtigte Person ändern kann.
- WIDERRUFSRECHT
- Innerhalb von 14 Tagen kann der Antragsteller seinen Versicherungsantrag widerrufen, wenn er darüber informiert wurde und er dies unterfertigt hat. Hat er diese Information nicht erhalten, so erlischt das Widerrufsrecht 1 Monat nach Zahlung der Erstprämie. Kein Widerrufsrecht besteht bei kurzfristigen Verträgen (Laufzeit unter 1 Jahr), Lebensversicherungen (hier besteht ein Rückrittsrecht) und Anträge für gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit.
- WIEDERBESCHAFFUNGSWERT
- Ist der Preis der versicherten Sache gleicher Art und Güte zum Zeitpunkt des Schadens. In der KFZ-Versicherung wird bis zum Kaufpreis (inkl. Zubehör) eines gleichwertigen Gebrauchtwagens (gleiche Marke und Type gemäß Eurotaxliste) zum Schadenszeitpunkt Entschädigung geleistet.
- WIEDERINKRAFTSETZUNG
- Bedeutet, dass ein beitragsfreier oder gekündigter Versicherungsvertrag wieder aufgenommen wird.
- WIENER VEREIN
- Bestattungsvorsorge
Die bei einer Bestattung anfallenden Kosten werden oftmals unterschätzt. Nicht nur die Bestatterrechnung will bezahlt werden, auch Kränze, Parten, Trauerkleidung, das Totenmahl, etc. Der Wiener Verein bietet eine Versicherungslösung, die eine umfassende Absicherung der anfallenden Kosten garantiert, und zwar rasch und unbürokratisch. Egal, wo der Todesfall eintritt - im In- oder Ausland. Denn Reisen, Urlaube und Kuraufenthalte stehen an der Tagesordnung. Der Wiener Verein organisiert weltweit alle Formalitäten für eine Überführung und übernimmt die Kosten dafür. Eine große Hilfe und Entlastung für Hinterbliebene.
Das Wiener Verein-Komplettpaket bietet umfangreichen Schutz und erweiterte Serviceleistungen.
- Lebenslanger Versicherungsschutz bei abgekürzter Prämienzahlungsdauer (auch Einmalprämie möglich)
- Bargeldlose Durchführung einer Erd- oder Feuerbestattung nach persönlichen Wünschen im Rahmen der Versicherungssumme
- Weltweites Überführungsservice: Heimholung im Todesfall an den letzten Wohnsitz in Österreich
- Doppelauszahlung der Versicherungssumme bei Unfalltod
- Steigende Versicherungsleistung durch progressive Gewinnbeteiligung
- Finanzielle Vorsorge für alternative Bestattungsformen
- Grabpflege
- WITWENRENTE
- In der Rentenversicherung kann man die lebenslange Weiterzahlung einer Witwen/Witwerrente vereinbaren – sie tritt in Kraft bei Ableben der bezugsberechtigten Person während der Rentenzahlungsdauer.
- WOHNHAUSVERSICHERUNG
- ist die Versicherung einer Immobilie – meist werden mehrere Risiken (Feuer, Sturm, Leitungswasser, Glasbruch und die Gebäude- und Grundstückshaftpflicht) in einer Gebäudebündelversicherung abgedeckt
- WOHNUNGSWECHSEL
- Bei Wohnungswechsel geht die Haushaltsversicherung grundsätzlich auf die neue Wohnung (innerhalb Österreichs) über. Der Vorteil ist, dass während des Umzuges beide Wohnungen als versichert gelten. Ab den Haushaltsversicherungsbedingungen 1989 kann die Versicherung auch vor Beginn des Umzuges auf den Tag der Übersiedlung gekündigt werden.
RD Glossary by Run Digital