Lexikon
P
- PARKSCHADEN
- ist ein KFZ- Schaden, der durch Kollision des abgestellten KFZ mit einem unbekannten Fahrzeug entsteht und von einer entsprechenden KFZ-Kaskoversicherung (meist mit Selbstbehalt) übernommen wird. Voraussetzung hierfür ist die unverzügliche polizeiliche Anzeige.
- PAUSCHALSYSTEM
- Begriff aus der KFZ-Insassenunfallversicherung. Die vereinbarte Versicherungssumme für Invalidität bzw. Unfalltod gilt für alle kraftfahrrechtlich genehmigten Sitzplätze des KFZ. Im Leistungsfall wird die Versicherungssumme auf die zum Unfallzeitpunkt im Wagen befindlichen Insassen aufgeteilt.
- PAUSCHALVERSICHERUNG
- Im Gegensatz zur Einzelversicherung werden bei einer Pauschalversicherung die zu versichernden Risiken bzw. Werte pauschal zusammengefasst. Einige Beispiele hierfür sind die Haushaltsversicherung, die Elektronik-Pauschalversicherung, die Glas-Pauschalversicherung (die Versicherungssumme gilt pauschal für das versicherte Risiko, wie den gesamten Hausrat, die gesamte elektronische Ausstattung, sämtliche Glasscheiben). Bei der LKW-Jahrespauschalversicherung sind sämtliche Warentransporte eines Unternehmens innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches versichert. In der Haftpflichtversicherung gilt die vereinbarte Versicherungssumme pauschal für Personen- und Sachschäden, sowie daraus entstehende Vermögensschäden.
- PENSIONSFONDS
- Fonds, der sich durch die Bildung von Pensionsrückstellungen ergibt. Pensionsfonds sind eine versicherungsähnliche Versorgungseinrichtung, die den Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bietet.
- PENSIONSINVESTMENTFONDS (PIF)
- Zum Aufbau der privaten Altersvorsorge sind so genannte Pensionsinvestmentfonds (PIF) vom österreichischen Gesetzgeber seit 1.1.2000 bis zu einer jährlichen Einzahlung von € 1.000 steuer- und prämienbegünstigt. (KESt- und ESt-frei). Bei Pensionsantritt wird das angesammelte Kapital in eine Pensionszusatzversicherung übertragen, aus der der Versicherte eine lebenslange Rente erhält.
- PENSIONSKASSE
- sind Vermögensverwaltungsgesellschaften, die der Finanzmarktaufsicht unterliegen und Beiträge von Unternehmen für ihre Arbeitnehmer zum Zweck der Altersvorsorge verwalten und die Leistungen (Pensionen) an die Berechtigten auszahlen. Die Beiträge sind entweder ein fixer Betrag oder aber ein gewisser Prozentsatz der Bruttolohnsumme (z.B. 10% des Bruttojahresgehalts) Zusätzlich kann der Arbeitnehmer eigene Beiträge leisten. Pensionskassenbeiträge sind Betriebsausgaben und werden ohne Lohnnebenkosten ("brutto für netto") sowie KESt- und KöStfrei veranlagt. Man unterscheidet betriebliche (geschlossene) Pensionskassen, die Unternehmen für ihre Mitarbeiter gründen von überbetrieblichen, die die Beiträge von mehreren Unternehmern verwalten.
- PENSIONSLÜCKE
- ist die Differenz zwischen dem letztem Erwerbsnettoeinkommen und der zu erwartenden gesetzlichen Nettopension. Bei steigendem Einkommen wächst die Pensionslücke überproportional an. Mittels privater Vorsorge sollte die Pensionslücke ausgeglichen werden, damit der Lebensstandard auch im Alter gehalten werden kann.
- PENSIONSRÜCKDECKUNGSVERSICHERUNG
- Unternehmen können ihren Mitarbeitern eine betriebliche Pension in Form einer direkten Leistungszusage sichern. Neben der hierfür gesetzlich erforderlichen Rückstellung dient zur Finanzierung und Liquiditätssicherung eine Pensionsrückdeckungsversicherung, die auch zusätzliche Risiken, wie etwa Witwen-, Waisen- oder Berufsunfähigkeitsrenten absichern kann. Die Prämien hierfür sind Betriebsausgabe, der Wert der Versicherung ist in der Bilanz zu aktivieren.
- PENSIONSRÜCKSTELLUNGEN
- Für Pensionszusagen von Unternehmen an Mitarbeiter müssen gemäß § 14 EStG Rückstellungen in der Bilanz gebildet werden, die zu 50% mit bestimmten Wertpapieren zu decken sind. Der nicht gedeckte Teil wird mit einer Pensionsrückdeckungsversicherung abgesichert. Ist ab 2007 als Verpflichtung entfallen!
- PENSIONSZUSAGE
- ist eine schriftliche, rechtsverbindliche und unwiderrufliche direkte Zusage des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer (Geschäftsführer, Vorstand, leitender Angestellter), eine bestimmte Versorgungsleistung (Alterspension, aber auch Invaliditätsleistung, Berufsunfähigkeitsrente, Witwen-, Waisenversorgung) zu erbringen (§14 Abs.7 EStG). Diese Form der betrieblichen Altersvorsorge ist für alle Kapitalgesellschaften interessant und kann auch für mehrheitlich beteiligte Gesellschafter vereinbart werden. Die zugesagte Alterspension darf maximal 80% des letzten Aktivbezuges betragen, gesetzliche und betriebliche Pension dürfen gesamt 100% des letzten Aktivbezuges nicht übersteigen. Aufgrund der Pensionszusage werden gewinnmindernde Rückstellungen gebildet, die eine entsprechende Steuerersparnis für das Unternehmen bringen.
- PERFORMANCE
- Wertveränderung des bspw. in einen Fonds investierten Betrages, ausgedrückt in Prozent über einen bestimmten Zeitraum und unter Berücksichtigung der reinvestierten Ausschüttungen. Bei Investmentfonds angeben als Prozentzahl auf den Anlagebetrag für einen bestimmten Bezugszeitraum (z.B. 5 oder 10 Jahre), die sowohl die Wertsteigerungen (oder -Wertrückgänge) als auch die laufenden Ausschüttungen berücksichtigt.
- PERSONENSCHADEN
- Unter Personenschaden versteht man Schadenersatz und Aufwendungen für Verletzungen oder Tod von Geschädigten.
- PERSONENVERSICHERUNG
- sind alle Versicherungen, mittels derer der Versicherungsnehmer für sich und seine Hinterbliebenen Vorsorge treffen kann. Dazu zählen Unfall-, Kranken-, Lebens--, Dread Disease- sowie Berufsunfähigkeits- und Pflegeversicherung.
- PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT
Personen sind pflegebedürftig, wenn sie wegen, körperlicher, geistiger, seelischer Krankheit oder Behinderung nicht mehr alleine imstande sind, alltägliche Verrichtugen vorzunehmen, wie: hauswirtschaftliche Versorgung und deshalb fremde Betreuung und Hilfe benötigen (mind. 6 Monate).
- PFLEGEVERSICHERUNG
- Für den Fall der Pflegebedürftigkeit kann man mit einer Pflegeversicherung vorsorgen – ab einer bestimmten gesetzlichen Pflegestufe (ist abhängig vom Pflegeaufwand) bezahlt der Versicherer eine monatliche Rente. Da die Tarife und Leistungen der einzelnen Versicherer sehr unterschiedlich sind, ist eine kompetente, unabhängige Beratung äußerst wichtig.
- PFLICHTVERSICHERUNG
- eine vom Gesetz vorgeschriebene Versicherung, wie etwa die Kfz-Haftpflichtversicherung oder die Berufshaftpflichtversicherung für Wirtschaftstreuhänder, Mediatoren, Sachverständige, Versicherungsmakler und Vermögensberater.
- PLATZSYSTEM
- Begriff aus der KFZ-Insassenunfallversicherung. Die vereinbarte Versicherungssumme für Invalidität bzw. Unfalltod gilt für jeden einzelnen kraftfahrrechtlich genehmigten Platz des KFZ.
- POLIZZE (Versicherungsschein)
- ist die Beweisurkunde über den Inhalt des Versicherungsvertrages und kann formfrei abgeschlossen werden. Sie muss sämtliche individuellen Vertragsbestimmungen (Versicherungsnehmer, versicherte Sachen oder Personen, versicherte Leistungen, Prämie, Vertragsdauer) enthalten. Beigelegt sind die Allgemeinen und gegebenenfalls die Besonderen Versicherungsbedingungen.
- POLIZZENDARLEHEN (VORAUSZAHLUNG)
- Auf Antrag des Versicherungsnehmers kann ein Polizzendarlehen bis maximal in Höhe des Rückkaufswertes einer Lebensversicherung gewährt werden. Das Darlehen stellt eine Vorauszahlung künftiger Leistungen dar - die Versicherung darf dafür Zinsen verlangen. Die Rückzahlung erfolgt in der Regel durch Gegenverrechnung mit der Ablaufleistung des Vertrages.
- PORTFOLIO
- Zusammensetzung von verschiedenen Kapitalanlageprodukten.
- PRÄJUDIZ
- richtungsweisende Gerichtsentscheidung mit bindender Wirkung für zukünftige gleichartige Rechtsentscheidungen. Der Ausdruck "Ohne Präjudiz" (unpräjudiziell) bei strittigen Entschädigungsleistungen bedeutet, dass die Zahlung ohne Bindung hinsichtlich der Rechtslage erfolgt.
- PRÄKLUSION
- Verfallsfrist, Verwirkung des Anspruches (nach qualifizierter Ablehnung eines Versicherungsanspruchs muss der Versicherungsnehmer seine Rechte innerhalb einer Frist von 3 Jahren gerichtlich geltend machen, da diese sonst verjährt sind.
- PRÄMIE
- Ist das Entgelt des Versicherungsnehmers für den Versicherungsschutz. Grundsätzlich ist die Prämie jährlich im Voraus zu bezahlen, unterjährige Ratenzahlungen sind gegen Zuschlag möglich. Der Versicherungsnehmer hat die Pflicht, die Prämie rechtzeitig an den Versicherer zu übermitteln ("qualifizierte Schickschuld") – bei Nichtzahlung kann der Versicherer Klage einbringen. Bei Zahlungsverzug droht Leistungsfreiheit des Versicherers im Schadensfall sowie die Auflösung des Vertrages. Die Versicherungsprämie besteht aus mehreren Bestandteilen, wie etwa der Risikoprämie (Anteil für die Deckung von Leistungen im Versicherungsfall), den Verwaltungs- und Organisationskosten sowie der Sparprämie in der Lebensversicherung (für die Absicherung der Erlebensleistung) und der Versicherungssteuer.
- PRÄMIENANPASSUNGSKLAUSEL
- In manchen Sparten besteht gemäß den allgemeinen Versicherungsbedingungen die Möglichkeit, auch während der Vertragsdauer die Prämien und/oder Selbstbehalte bei Tarifänderung anzupassen. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall ein Kündigungsrecht, Stillschweigen gilt als Anerkenntnis der Änderung.
- PRÄMIENBEFREIUNG
- Bei Mitversicherung des Bausteins "Prämienbefreiung" wird der Versicherungsnehmer bei bestimmten Ereignissen, wie etwa bei Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit oder Ableben einer mitversicherten Person von der Prämienzahlungsverpflichtung befreit. Die versicherten Leistungen des Vertrages bleiben dennoch aufrecht. Damit ist gewährleistet, dass das Versorgungsziel jedenfalls erreicht wird bzw. die Hinterbliebenen geschützt sind.
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