Lexikon
O
- OBLIEGENHEITEN
- sind Pflichten des Versicherungsnehmers, die zwar nicht auf dem Gerichtsweg einklagbar sind, bei deren Verletzung muss der Versicherungsnehmer aber mit erheblichen Nachteilen rechnen – wie etwa mit Leistungsfreiheit des Versicherers im Schadensfall und/oder dem Rücktritt vom Vertrag bzw. Kündigung. Beispiele für Obliegenheiten sind: wahrheitsgemäße Beantwortung der Fragen am Antrag, Bekanntgabe von Gefahrerhöhungen während der Vertragslaufzeit, Einhaltung von Verwendungs- und Sicherheitsvorschriften, unverzügliche Schadensmeldung, Schadenminderungs- und Aufklärungspflicht. Beachten Sie, dass auch kleine "Mogeleien" dazu führen, dass der Versicherer nicht zahlen muss!
- OLDTIMERVERSICHERUNG
- Haftpflicht- und Kaskoversicherung für Liebhaberfahrzeuge (PKW, Kombis oder Motorräder), die gut erhalten sind und ein Mindestalter (20 oder 25 Jahre – je nach Versicherungsgesellschaft) aufweisen müssen und nur gelegentlich benützt werden. Für eine begünstigte Versicherung verlangen die meisten Versicherer ein Sachverständigengutachten über den Zustand des Fahrzeuges.
- ONLINE ABSCHLUSS
- Direktabschluss zumeist einfacher Produkte über das Internet, wie z.B. KFZ-, Haushalts-, oder Rechtsschutzversicherung. Der individuelle Bedarf des Kunden bleibt hierbei unberücksichtigt, die Beratung fehlt.
- OPTING OUT
- ist die Ausnahme von der gesetzlich verpflichtenden Kranken- und/oder Pensionsversicherung. Manche Freiberuflergruppen (Ärzte, Tierärzte, Wirtschaftstreuhänder, Notare, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Apotheker und Zivilingenieure) haben durch ihre Kammerorganisation einen privatrechtlichen Krankenversicherungs-Gruppenvertrag, sodass die GSVG-Pflichtversicherung entfallen kann. Es besteht für Mitglieder dieser Kammern die Wahlmöglichkeit zwischen GSVG Pflicht- oder Selbstversicherung, ASVG Selbstversicherung oder dem privatrechtlichen Gruppenvertrag der Kammer.
- ORDENTLICHE KÜNDIGUNG
- Bei Versicherungsverträgen mit bestimmter Laufzeit und vereinbarter Verlängerungsklausel sowie Versicherungen, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurden, kann der Versicherungsnehmer unter Einhaltung einer Kündigungsfrist (1 Monat bei Konsumentenverträgen, 3 Monate bei Nichtkonsumentenverträgen) kündigen (Ablaufkündigung).
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