Lexikon
- ABFINDUNGSERKLÄRUNG
- Zur Enderledigung eines Schadens erhält der Versicherte eine Art "Entschädigungsquittung" - durch deren Unterfertigung verzichtet der Versicherte auf weitergehende gegenwärtige oder künftige Ansprüche aus dem gegenständlichen Schaden und erklärt damit, hinsichtlich aller weiteren Ansprüche abgefunden zu sein. Daher ist bei solchen Abfindungserklärungen besondere Vorsicht geboten - der Versicherer hat auf derartige Erklärungen des Versicherten keinen Rechtsanspruch!
- ABLAUF
- Versicherungsverträge werden normalerweise über einen längeren Zeitraum abgeschlossen (3 Jahre im Konsumentenbereich, 10 Jahre im Firmenbereich). Der Ablauf ist grundsätzlich das Ende dieses Zeitraumes. Zur Beendigung des Vertrages bedarf es in der Regel einer Kündigung durch den Versicherungsnehmer, da sich der Ablauf sonst von Jahr zu Jahr verlängert (außer es handelt sich um einen befristeten Vertrag). Es gibt aber auch vorzeitige Beendigungsmöglichkeiten, wie etwa bei Risikowegfall (z.B. Verkauf eines KFZ), Besitzwechsel oder Kündigung im Schadensfall.
- ABLEBENSVERSICHERUNG
- (Risikoversicherung) sind Lebensversicherungen, deren Versicherungssumme nur im Todesfall ausbezahlt wird (keine Kapitalbildung für den Erlebensfall). Solche Versicherungen werden hauptsächlich als finanzielle Vorsorge für Hinterbliebene oder zur Absicherung von Finanzierungen abgeschlossen.
- ABTRETUNG/ZESSION
- Ist die Übertragung aller Rechte und Pflichten aus einem (Lebens)Versicherungsvertrag an einen Dritten. Der Versicherungsnehmer hat damit keinerlei Verfügungsgewalt mehr über den Vertrag. Abtretungen sind steuerschädlich (ausgenommen Risikoversicherungen), das heißt, steuerlich geltend gemachte Prämien sind nachzuversteuern (im Rahmen der gesetzlichen Regelungen).
- ABWENDUNGS- und MINDERUNGSPFLICHT
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Gem. § 62 VersVG (Versicherungsvertragsgesetz) ist ein Versicherungsnehmer verpflichtet, beim Eintritt eines Schadens nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen - soferne es die Umstände gestatten, sind diese einzuholen (diese Vorschrift fällt unter OBLIEGENHEIT).
- AD-HOC PUBLIZITÄT
- Börsenotierte Unternehmen sind gesetzlich dazu verpflichtet kursrelevante Daten und Ereignisse in geeigneten Medien unverzüglich (ad hoc) der Öffentlichkeit und somit den Aktionären zugänglich zu machen. Bei Verstößen gegen diese Vorschriften drohen Strafen und Sanktionen insbesondere seitens der FMA.
- AGB VM - Allgemeine Geschäftsbedingungen der Österreichischen Versicherungsmakler
- Das Bundesgremium der Versicherungsmakler- und Agenten hat 1997 aufgrund des Maklergesetzes österreichweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschlossen und mit dem Verein für Konsumenteninformation abgestimmt.
- AGIO
- Aufgeld, das bei der Ausgabe von Wertpapieren zusätzlich zum Nennwert zu entrichten ist. Das Gegenteil zum Agio stellt das Disagio dar.
- AKTIE
- Unter einer Aktie versteht ein Wertpapier, das dem Anleger ein Anteilsrecht an dem emittierenden Unternehmen verbrieft. Aktien sind dadurch charakterisiert, dass sie leicht und ohne großen Aufwand gekauft und verkauft werden können. Beschränkungen für Übertragungen gibt es nur bei sog. vinkulierten Aktien. Der Aktionär erhält für die Zurverfügungstellung von Kapital z.B. ein Informationsrecht, ein Stimmrecht, einen Anspruch auf Beteiligung am Jahresüberschuss und ein Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen.
- AKTIENANALYSE
- Die Aktienanalyse ist ein Verfahren zur Bewertung der Ertragskraft eines Unternehmens bzw. der Kurschancen der entsprechenden Aktie. Sie dient als Entscheidungsgrundlage für den Kauf bzw. Verkauf von Aktien für Investoren. Große Banken bzw. eigene Analysengesellschaften geben auf Basis ihrer Bewertungen Kauf- oder Verkaufsempfehlungen.
- AKTIENFONDS
- Aktienfonds gehören zu den Anlageformen mit den höchsten Ertragschancen aber auch entsprechenden Risiken. Es handelt sich dabei um Beteiligungen an Unternehmen, wobei die WERTENTWICKLUNG des Aktienfonds vom Wachstum und den Gewinnen der darin enthaltenen Unternehmen abhängig ist. Aktienfonds können in eine Vielzahl von Unternehmen investieren oder aber nur eine geringe Zahl von Aktien beinhalten. Das Angebot an Aktienfonds ist äußerst vielseitig und reicht von Globalen-, Kontinentalen-, Regionalen und Länderfonds, über Branchen, Themen und Trends bis zu indexorientiertem, schwerpunktorientiertem und mathematischem Management. Aktienfonds sind längerfristige, renditestarke Anlageinstrumente mit größerem Verlustrisiko. Dieses Risiko kann man durch breite Streuung der Investitionen und Beimischung risikoärmerer Anlagen (Geldmarkt- und RENTENFONDS) deutlich mindern.
- AKTIENGESELLSCHAFT
- Kapitalgesellschaft, an der sich Anleger am Grundkapital der Gesellschaft beteiligen. Eine AG kann, muss aber nicht börsennotiert (gelistet) sein. Der Aktionär einer AG haftet nur mit seinem Anteil am Grundkapital.
- AKTIENKURS
- Preis einer Aktie der von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Da Angebot und Nachfrage sich permanent ändern können, entstehen Schwankungen (Volatilität).
- ALL-RISK
- Sach- oder Transportversicherungen, die einen umfassender Schutz gegen plötzliche und unvorhergesehene Beschädigung, Zerstörung oder Verlust bieten. Die versicherten Sachen sind gegen alle Gefahren versichert, die nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind.
- ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN (AVB)
- stellen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Versicherungswesen dar. Sie ergänzen und erläutern das Versicherungsvertragsgesetz, regeln die Rechte und Pflichten zwischen den Vertragspartnern sowie den Umfang des Versicherungsschutzes in den einzelnen Versicherungszweigen. Jeder Versicherer kann eigene AVBs gestalten.
- ALLMÄHLICHKEIT
- sind Sachschäden die durch die allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, sowie Rauch, Ruß oder Staub entstehen. Solche allmählich auftretende Schäden sind in der Haftpflichtversicherung in der Regel ausgeschlossen. Bei Beantragung können solche Schäden mit bis zu einer bestimmten Versicherungssumme gegen eine Mehrprämie mitversichert werden.
- ANBIETER
- Derjenige, der für das öffentliche Angebot einer Finanzanlage verantwortlich ist.
- ANFECHTUNG
- Bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht kann der Versicherer den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, sodass der Vertrag von Beginn an nichtig ist. Darüber hinaus besteht Leistungsfreiheit des Versicherers im Schadensfall.
- ANTRAG
- ist rechtlich das Anbot des Kunden an den Versicherer, einen bestimmten Versicherungsschutz zu einer bestimmten Prämie zu übernehmen. Der Antrag muss alle Angaben enthalten, die der Versicherer zur Prüfung und Einschätzung des zu übernehmenden Risikos benötigt. Die Richtigkeit der Angaben bestätigt der Antragsteller mit seiner Unterschrift. Wenn ein Dritter den Antrag ausfüllt, sollte man diesen vor Unterschriftsleistung sorgfältig durchlesen - denn bei falschen Angaben im Antrag kann der Versicherer - trotz Prämienzahlung - leistungsfrei sein!
- ANTRAGSBINDEFRIST
- Die Antragsbindefrist beträgt generell sechs Wochen und ist die Zeitspanne, innerhalb welcher der Versicherungsnehmer an seinen Antrag gebunden ist und der Versicherer die Prüfung des zu übernehmenden Risikos (z.B. Annahme einer Lebensversicherung anhand des Gesundheitszustandes der versicherten Person) vorzunehmen hat. Erhält der Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Wochen die Polizze so gilt der Vertrag als geschlossen. - nach Ablauf dieser Frist gilt die Polizze als Anbot an den Versicherungsnehmer.
- ANWARTSCHAFT
- ist ein durch eine Beitragszahlung erworbenes Recht, das zu einem späteren Zeitpunkt zum Tragen kommt (z.B. Anwartschaft auf eine spätere Rentenzahlung). In der privaten Krankenversicherung sichert man sich durch einen geringen Anwartschaftsbeitrag die Rechte aus einer Krankenversicherung zu einem späteren Zeitpunkt.
- ANZEIGEPFLICHT
- Der Versicherungsnehmer ist bei Abschluss eines Vertrages verpflichtet, dem Versicherer sämtliche risikorelevanten Informationen, die zur Beurteilung des Risikos erheblich sind, mitzuteilen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese vorvertragliche Anzeigepflicht, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Zusätzlich kann es zur Leistungsfreiheit des Versicherer im Schadenfall kommen. Während der Laufzeit des Vertrages ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, sämtliche Gefahrenerhöhungen mitzuteilen (z.B. Wohnsitzänderung, Entfernen von dokumentierten Sicherungen, Nutzung eines Eigenheimes nur noch als Zweitwohnsitz). Im Schadenfall besteht für den Versicherungsnehmer die unverzügliche Anzeige- und Auskunftsverpflichtung sowie die Rettungs- und Schadenminderungspflicht.
- ARBEITSUNFALL
- Als Arbeitsunfall gelten bei versicherten Erwerbstätigkeit o.a. ein Unfall:
* direkt am Arbeitsplatz und durch die Arbeitstätigkeit verursacht
* auf dem direkten Weg zur Arbeit, zum Mittagessen, auf dem Heimweg, oder zum Geldinstitut
* bei Schulungsmaßnahmen; auch bei der An- und Abfahrt zur bzw. von der Ausbildungsstätte (Ausgenommen sind Seminare, die eine Steigerung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit oder die Vermittlung von Allgemeinwissen ohne direkten beruflichen Zusammenhang zum Inhalt haben - auch wenn sie während der Arbeitszeit besucht werden)
* auf dem direkten Weg von zu Hause oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte zu einem Arzt
* auf dem direkten Weg zu einem Kindergarten, einer Kindertagesstätte, zur Unterbringung der Kinder in fremde Obhut und zurück in die Arbeit oder nach Hause
* bei der Inanspruchnahme von Interessensvertretungen oder Berufsvereinigungen (z.B. Arbeiterkammer, Gewerkschaftsbund, Innung etc.)
Für Schüler/innen und Studenten/ innen gilt ein Unfall dann als Arbeitsunfall, wenn er sich u. a. im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Schul- bzw. Universitätsausbildung, bei der Teilnahme an einer Schulveranstaltung oder bei der Ausübung einer im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebenen Tätigkeit ereignet.
- ASSEKURANZ
- Traditioneller Begriff für Versicherung
- ASSET ALLOCATION
- Bezeichnet die strategische Aufteilung des verfügbaren Kapitals auf verschiedene Anlageinstrumente nach dem Prinzip der Risikostreuung. Hierzu können zählen Aktien, Obligationen und Geldmarktinstrumente. Auch eine Aufteilung auf verschiedene Regionen oder Währungen ist denkbar.
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